
Statuten
Artikel I. STATUTEN
des Vereins Gschäfts-Zmorge mit Sitz in Hombrechtikon ZH
Artikel II. Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen Verein Gschäfts-Zmorge besteht mit Sitz in Hombrechtikon ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel III. Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die zur Verfügungstellung einer Geschäftsplattform für Unternehmer aller Branchen, welche sich anlässlich eines monatlichen Anlasses treffen, um sich auszutauschen und um Aufträge zu generieren.
Artikel IV. Artikel 3 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus: Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden.
Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen.
Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengeider, Schenkungen, Vermächtnisse etc.).
Artikel V. Artikel 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Die Anmeldung zum Besuch eines mcnatlichen Treffens hat durch den Anwärter schriftlich an den Verstand zu erfolgen. Die anwesenden Mitglieder entscheiden über die Aufnahme des Anwärters.
Für die Aufnahme des Anwärters ist eine Zustimmung von mindestens 80% der anwesenden Mitglieder notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Artikel VI. Artikel 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Geleistete Mitgliederbeiträge werden seitens des Vereins nicht zurückbezahlt.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
Artikel VII. Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
Artikel VIII. Artikel 7 – Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
3. Abnahme der Vereinsbuchhaltung und Jahresrechnung;
4. Dechargeerteilung an den Vorstand;
5. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
6. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
8. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten Vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Artikel IX. Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vorder Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
Artikel X.
Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Artikel XI. Artikel 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
2. 3. 4. 6. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
Führung der Buchhaltung und Aufstellung der Jahresrechnung;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan Vorbehalten sind.
Artikel XII. Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Artikel XIII. Artikel 12 – Buchhaltung und Jahresrechnung
Der Vorstand ist für die Führung der Buchhaltung des Vereins verantwortlich. Er erstellt auch eine Jahresrechnung, welche anlässlich der jährlichen Vereinsversammlung genehmigt werden muss.
Artikel XIV. Artikel 13 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel XV. Artikel 14 – Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist den Mitgliedern zuzuführen.
Artikel XVI. Artikel 15 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16. März 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Unterschrift der Gründer/innen:
Adobati Aldo, Altwegg Thomas, Bolli Tanja, Lonati Carole, Messmer Roland, Meyer Corina, Rischatsch Richard, Schmid Hanspeter, Schnyder Heinrich, Weber Sabrina, Wolff Harry